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Ganz ohne Formales geht es nicht!

Die Rechtsform unserer Fahrtangebote ist die "Fahrgemeinschaft".

Hierbei handelt es sich um eine Gesellschaft bürgerlichem Recht.

Mit dem folgenden Vertag stellen wir die Ziele und den Zweck unseres gemeinsamen  Handelns als Zusammenschluss mehrerer Personen zur Disposition.

Mit der Registrierung wird das Einvernehmen hierzu erklärt und der Vertrag gegenseitig verbindlich.


FANBUS.KOELN  


privatrechtlicher Vertrag 


zwischen dem

Fan-Projekt 1. FC Köln e.V. 1991

Horbeller Str. 31

50858 Köln

vertreten durch Arno Cremanns als

Vertreter der Fahrgemeinschaft



und den jeweils registrierten Teilnehmern der geplanten Auswärtsfahrt

(Personalisierung und Dokumentation erfolgt digital über die Ticket-Börse.)


wird folgendes vereinbart:


§ 1  Zweck der Fahrgemeinschaft

Vertragszweck ist der verbindliche Personenzusammenschluss, um gemeinsam Auswärtsfahrten zu den Bundesligastadien der deutschen und europäischen Ligen wirtschaftlich und effizient zu organisieren und durchzuführen.

Dabei soll es allen Interessenten möglich sein, als Einmalfahrt, wiederkehrend oder ständig teilzunehmen. 

Formal erschließt sich hieraus die Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR).



§ 2 Planung und Organisation

Jede einzelne Fahrt wird unter der Bezeichnung FANBUS.KOELN individuell organisiert und angeboten. 

Hierzu ist unter http://fanbus.koeln eine geschützte jedoch öffentlich geführte Internet-Präsenz eingerichtet.

Neben Information und Kommunikation erfolgt hiermit auch die formale Dokumentation der jeweiligen Teilnehmer als Vertragspartner.

Bei nicht legitimierter Nichtteilnahme bleibt die Forderung auf Zahlung des Kostenanteils bestehen und wird nötigenfalls



§ 3 Teilnehmer ist Rechtsträger mit Pflichten

Mit Registrierung und Bestätigung zu einer angebotenen Fahrt wird der Anmelder formaler Teilnehmer und Rechtsträger im Sinne des Vertrages. Demgegenüber besteht  de die Pflicht zur Einhaltung des Vertrages. 

Die Anmeldung ist daher verbindlich! In Ausnahmefällen, kann eine Stornierung über die Geschäftsführung angeregt werden.


Bei wiederrechtlichen Handeln, vor allem nicht begründete Fernbleiben bei bleiben alle Verpflichtungen aus dem vorliegenden Fall bestehen und werden ggfls. auf dem Rechtsweg geltend gemacht.



§ 4 Kostenregelung

Alle aus der jeweiligen Fahrt resultierenden Kosten werden nach ihrer Art zusammengetragen und zu gleichen Teilen auf die Teilnehmer umgelegt.  


Fahrzeugkosten nehmen hierbei eine besondere Bedeutung ein.

  • Das eingesetzte Fahrzeug kann durch einen Teilnehmer gestellt werden: Bei eigener Verfügbarkeit werden die zu berücksichtigenden Kosten als Kilometerpauschale kalkuliert und ​dem Bereitsteller erstattet. 
  • Das Fahrzeug muss angemietet werden: Der Mietpreis wird von der den Organisator ausgelegt.

Betriebs- u.-Hilfsmittel werden grundlegend als Kilometerpauschale kalkuliert und zur Verrechnung gestellt.

Bereitstellung div. Konsumgüter

  • Zur Verköstigung während der Fahrt werden Getränke und kleine Speisen eingekauft. Die hieraus entstehenden Ausgaben werden ebenfalls von der Organisation ausgelegt


Hierbei werden keine Vorräte oder sonstige Vermögenswerte geschaffen. Alle Anschaffungen dienen dem ausschließlichen Eigenbedarf. Ein Weiterverkauf an Dritte ist ausgeschlossen.


§ 5 Einlagen der Teilnehmer


Die unter §4 aufgeführten Ausgaben werden als Gesamtkosten zu gleichen Teilen zum Fahrtantritt von den Teilnehmern bezahlt.

Der hieraus resultierende Kostensatz wird bereits mit dem Fahrangebot bekanntgegeben und ist mit Fahrtantritt zu entrichten.


§ 6 Gewinne / Verluste

Sämtliches wirtschaftliches Handeln beruht auf die Beschaffung für die Einzelfahrt erforderlicher Ressourcen.

Zahlungen und Umlagen sind ausschließlich kostendeckend.

Es werden keine Vorräte sowie kein materielles oder immaterielles Vermögen aufgebaut. 

Für die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft(en) ergeben sich demnach keine steuerlichen Aufwendung.   


§ 7 Geschäftsführung und Vertretung

Zur Geschäftsführung und Vertretung sind die Teilnehmer der Fahrgemeinschaft grundsätzlich gemeinschaftlich berechtigt. Zur Vereinfachung wird Arno Cremanns, als ständiger Teilnehmer mit der Geschäftsführung beauftragt. Damit verbunden ist die Vertretung der Fahrgemeinschaft gegenüber Dritten. (§108 BGB). 



§ 8 Pflichten der Teilnehmer

(1) Alle Teilnehmer sind verpflichtet, die Organisation zur Erreichung der Gemeinschaftszwecke und -ziele zu unterstützen. 

(2) Eine vorzeitige Kündigung aus dem Vertrag ist  grundsätzlich nicht vorgesehen und wird nur in besonderen Einzelfällen durch die Geschäftsführung eingeräumt.

(3) Ein Ausschluss aus triftigem Grund bleibt vorbehalten.


§ 9 Anteile

Alle für den Gesellschaftszweck erforderlichen Ressourcen werden projektbezogen beschafft und gelten mit Projektende als verzehrt/verbraucht. Folglich existieren keine Vermögenswerte, an denen Anteile gehalten werden könnten.


§ 10 Tätigkeitsvergütungen und Entnahmerecht

Die mit den Fahrten verbundenen Aufgabenwahrnehmungen sowohl der Geschäftsführung als auch den übrigen Teilnehmern sind freiwillig und unentgeltlich. Projektgebundene Sacheinlagen, sowie getätigte Vorauszahlungen werden gegen Vorlage entsprechender Belege erstattet und gelten damit als laufende Ausgaben und werden mit den übrigen Kosten/Ausgaben umgelegt.


§ 11 Haftung / Haftungsbeschränkung

Für die Haftung (innen und außen) gelten grundsätzlich die maßgeblichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Die Teilnahme an den Fahrten der Fahrgemeinschaft ist auf eigene Gefahr. Der Mitfahrer beschränkt seine Ansprüche gegenüber Fahrer und Halter des eingesetzten Kraftfahrzeuges auf Ersatz derjenigen Unfallschäden, die durch Versicherungsleistung(en) auszugleichen sind, soweit diese Ansprüche nicht auf Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe übergegangen sind. Die Haftungsbeschränkung bezieht sich nicht auf die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, sofern der Unfall vom Fahrer schuldhaft verursacht wurde.

Ist bei einem Unfallereignis neben dem Fahrer und Halter des Kraftfahrzeugs ein Dritter schadenersatzpflichtig, so beschränkt der Mitfahrer seine Schadenersatzforderung gegen den Dritten auf den Teilbetrag, der dem Maß der Mithaftung des Dritten entspricht. 

Auf die Erstattung von Nebenklagekosten wird verzichtet, soweit diese nicht durch eine Rechtschutzversicherung gedeckt sind.


§ 12 Einsichtsrecht

Jeder Teilnehmer ist berechtigt, sich über die Angelegenheiten seiner Fahrt durch Einsicht in die Geschäftsdokumentationen zu unterrichten. Ansprechpartner hierfür ist der Geschäftsführer.



§ 13 Salvatorische Klausel

(1) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Für den Fall der Unwirksamkeit verpflichten sich die Gesellschaft, eine neue Regelung zu treffen, die wirtschaftlich der unwirksamen Regelung am nächsten kommt; das Gleiche gilt im Falle einer Lücke.


§ 14 Änderungen und Ergänzungen

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht.



gez.   A. Cremanns, Kreuzau, 08.01.2025




Die Teilnehmer als Rechtsträger


Mit der Registrierung zur jeweiligen Fahrt zur Kenntnis genommen und als einvernehmlich bestätigt.